LEXIKON

A

Altenteiler - Ehemalige Betriebsleiterfamilie, die ihre Hofstelle an die nächste Generation von Landwirten übergibt, und im Zuge dessen eine Rente vom Übernehmer bekommt.

Austragler - vergleiche Altenteiler

B

Buchführungspflicht - Auch Betriebe der LuF sind verpflichtet ihre Geschäftsvorfälle systematisch zu dokumentieren, ausgenommen davon sind Betriebe die Vorgaben des § 13a EStG erfüllen.

C

Corona-Steuerhilfegesetze - Die Covid-19-Pandemie traf die Landwirtschaft in Deutschland hart. Zur Abmilderung der Folgen hat die Bundesregierung verschiedene, zeitlich befristete Steuergesetze erlassen.

D

Durchschnittssatzgewinn - Kleinere landwirtschaftliche Betriebe haben die Möglichkeit ihre Gewinne nach der Durchschnittsatzgewinnermittlung durchführen zu lassen. Dazu darf keine Buchhaltungspflicht bestehen und die bewirtschafteten Flächen geringer als 20 Hektar sein. 

E

Ertragswert - Auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 wurden die Einheitswerte nach dem Bewertungsgesetz festgelegt. Im Erbfall wird damit der Ertragswert des Betriebes gemessen. 

F

Forstwirtschaft - Die Bewirtschaftung der Wälder und Forstflächen wird als Forstwirtschaft bezeichnet und umfasst neben der Waldpflege auch die Aufforstung.

G

Grundstücke -  sind Einheiten der land- und forstwirtschaftlichen Fläche bzw. der Betriebsfläche.

H

Herstellungskosten - Diese Kosten entstehen bei der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Wirtschaftsgütern. Dazu zählen z.B. Nägel und Dachlatten zur Erstellung einer neuen Überdachung.

I

Investitionsabzugsbetrag - Der IAB ist ein gewinnminderndes Mittel, mit welchem geplante Anschaffungen steuerlich geltend gemacht werden können.

J

Jahresabschluss - Der Jahresabschluss stellt die Einnahmen und Ausgaben in übersichtlicher Weise dar und gibt Auskunft über Gewinn und Verluste aus dem Geschäftsjahr. 

K

L

Landwirtschaft - Die Bewirtschaftung von Flächen und die Haltung von Tieren, die zur Erzeugung hochwertiger Lebensmittel dient, wird als Landwirtschaft bezeichnet.

M

Mehrwertsteuer - siehe Umsatzsteuer

Mitgliedsbeiträge - werden von einem Verein erhoben um den ideellen Zweck zu erfüllen. Dazu zählen gemeinnützige, kirchliche oder auch politische Einrichtungen. Je nach Art des Mitgliedsbeitrages ist dieser steuerlich absetzbar.

N

Nebenerwerb - Geht der Betriebsleiter hauptberuflich einer anderen Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft nach, so bewirtschaftet er seinen Betrieb im Nebenerwerb.

O

Optieren - Ein Optierer ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der die Regelbesteuerung mit den regulären Steuersätzen von 19 % bzw. 7 % auf seine Erzeugnisse ausweist. 

P

Pauschalieren - Die Pauschalierung nach § 24 UStG ist eine besondere Form der Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Dazu wird auf den Nettopreis 10,7 % bei landwirtschaftlichen Gütern bzw. 5,5 % bei forstwirtschaftlichen Gütern aufgeschlagen. Ein Vorsteuerabzug bzw. die Mehrwertsteuerabführung an das Finanzamt entfällt dabei. 

Q

R

Regelbesteuerung - Dabei werden die regulären Mehrwertsteuersätze von 19 % bzw. 7 % angewendet. Der Betrieb ist somit ein Optierer. 

S

T

U

Umsatzsteuer - Sie ist Einnahmequelle des Staates und wird auf eine Ware oder eine Dienstleistung aufgeschlagen. Landläufig ist Sie auch als Mehrwertsteuer bekannt.

V

W

Wirtschaftsjahr in der Landwirtschaft - Für die Landwirtschaft gilt das Wirtschaftsjahr von 1.Juli bis 30.Juni des Folgejahres. Dies ist in § 4a Einkommensteuergesetz geregelt.

X

Y

Z

Zinsen - Zinsen können sich aus Steuerschuldverhältnissen wie z.B. Steuernachforderungen oder - erstattungen, Stundungszinsen, Steuerhinterziehung u.v.m. mehr ergeben. Der Zinssatz beträgt 0,5 % monatlich.