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15.08.2009
Steuern auf Abfindungen
Das Finanzgericht Niedersachsen hat jetzt einem Arbeitnehmer Recht gegeben, dessen Arbeitgeber mit ihm nach der Kündigung vereinbart hat, dass die zu zahlende Abfindung erst im Januar des Folgejahrs überwiesen wird.
Das Finanzgericht sah in der Verschiebung der Zahlung und der damit verbundenen Steuerersparnis durch die niedrigere Progression keinen sog. Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, sondern hat dies zugelassen.


